§ 3 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.2021

Registrierung

§ 3.

(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:

  1. 1. Vor- und Familienname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
  4. 4. Datum der Einreise,
  5. 5. etwaiges Datum der Ausreise,
  6. 6. Abreisestaat oder -gebiet,
  7. 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  8. 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  9. 9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.

(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechendAnlage D oder Anlage E vorgenommen werden.

(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

(5) Handelt es sich bei der nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichteten Person um einen Pendler, ist die Registrierung bei jeder Änderung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3, 6, 7, 8 und 9, spätestens jedoch alle 28 Tage, vorzunehmen.

Schlagworte

Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40240334

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