§ 3 COVID-19-EinreiseV 2021

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2022

Registrierung

§ 3.

(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:

  1. 1. Vor- und Familienname,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
  4. 4. Datum der Einreise,
  5. 5. etwaiges Datum der Ausreise,
  6. 6. Abreisestaat oder -gebiet,
  7. 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
  8. 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  9. 9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.

(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechendAnlage D oder Anlage E vorgenommen werden.

(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2022)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2022

Schlagworte

Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40243607

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