§ 3 COVID-19-EinreiseV

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2020

Quarantäne

§ 3.

Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht

  1. 1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
  2. 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,

anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den Anlagen E oder F zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40226897

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