Quarantäne
§ 3.
(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht
- 1. an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder
- 2. in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist,
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend derAnlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Gesetzesnummer
20011303
Dokumentnummer
NOR40230052
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