§ 3 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Aufnahme

§ 3

(1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. 2. das vollendete 18. Lebensjahr;
  3. 3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
  4. 4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
  5. 5. einwandfreies Vorleben.

(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann

  1. 1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
  2. 2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
  3. 3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung

    in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 1)

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.

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