Aufnahme
§ 3.
(1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
- 1. a)bei Verwendungen gemäß § 10a die österreichische Staatsbürgerschaft,
- b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
- 2. das vollendete 18. Lebensjahr;
- 3. die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
- 4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
- 5. einwandfreies Vorleben.
(1a) Das Erfordernis der allgemeinen Eignung für den Dienst gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
- 1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
- 2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,
- 3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierung
- in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5) Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernisse, Mindestalter, Nachsicht
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12108719
alte Dokumentnummer
N6199436779J
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