§ 3 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3.

(1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053915

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