§ 3 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Rechtsstellung der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten

§ 3.

(1) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.

(2) Die Bundesämter und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.

(3) Die Bundesämter sind darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben zugewiesen werden, Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209542

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