§ 3 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Ruhegenuß.

§ 3.

(1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand

  1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und
  2. b) anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.

(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.

(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12094434

alte Dokumentnummer

N6195819264R

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