ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Ruhegenuß.
§ 3.
(1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, solange sie österreichische Staatsbürger sind, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und
- b) anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094434
alte Dokumentnummer
N6195819264R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)