ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Ruhegenuß.
§ 3.
(1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.
(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.
(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.
ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12108717
alte Dokumentnummer
N6199436777J
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