§ 3 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Ruhegenuß.

§ 3.

(1) Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens zehn Jahren aufgewiesen haben. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333.

(2) Unter anrechenbaren Dienstzeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legenden Dienstzeiten (§ 7) zu verstehen.

(3) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses wegen groben Verschuldens des Bundestheaterbediensteten gebührt kein Ruhegenuß.

ÜR: Art II und III, BGBl. Nr. 688/1976

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR12108717

alte Dokumentnummer

N6199436777J

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