§ 3 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 3

(1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:

  1. 1. Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 bis 4 wahlberechtigt sein;
  2. 2. ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;
  3. 3. sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen;
  4. 4. auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je:
  1. a) eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag (§ 51 Abs. 1) zum amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;
  2. b) eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem Zweck nachweislich dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind.
  1. 5. Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein.

(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt auch in den Ausschüssen (§ 6) bis zur Neuwahl der Ausschußmitglieder durch die erste Vollversammlung nach Beginn der neuen Amtsperiode auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.

(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,

  1. 1. die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,
  2. 2. wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder
  3. 3. die wegen einer im § 13 Gewerbeordnung - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden oder nach § 48 rechtskräftig bestraft wurden, sofern nicht die Verletzung des § 48 geringfügig ist.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.

(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.

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