§ 3
(1) Die Börsekammer besteht aus Börseräten. Das Amt des Börserates ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich auszuüben. Die Börseräte werden aus dem Kreis der Börsebesucher von diesen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 zwei weitere Börseräte zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:
- 1. Sie müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein;
- 2. sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem Aufsichtsorgan eines Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen;
- 3. ihre Bestellung hat für die Dauer der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;
- 4. sie sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt noch bis zur Amtsübernahme der neugewählten Börseräte auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Börseräte haben an den Sitzungen der Vollversammlung sowie der Ausschüsse und Kommissionen, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen. Ein Börserat kann bei Verhinderung aus wichtigen Gründen einen anderen Börserat schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung beauftragen; ein so vertretener Börserat ist bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Vollversammlung oder des Ausschusses nicht mitzuzählen.
(5) Die Vollversammlung hat gemäß Abs. 1 gewählte Börseräte ihres Amtes zu entheben,
- 1. die ihre Pflichten, insbesondere die persönliche Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 1 und 4, wiederholt verletzen,
- 2. wenn die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht des Börserates im Zeitpunkt seiner Wahl nicht vorlagen oder später weggefallen sind oder
- 3. die nach § 48 bestraft oder wegen einer im § 13 der GewO 1973 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat Börseräte nach Abs. 2 ihrer Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht vorgelegen sind oder nachträglich weggefallen sind oder wenn einer der im Abs. 5 Z 1 und 3 genannten Ausschließungsgründe auf sie zutrifft. In diesem Fall ist für die restliche Funktionsperiode eine Nachbestellung vorzunehmen.
(7) Das Amt eines Börserates ruht, solange sein Besuchsrecht zur Börse ruht.
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