§ 3 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

§ 3

(1) Anzuzeigen ist:

  1. 1. jede der in § 1 genannten Krankheiten;
  2. 2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
  3. 3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.

(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:

  1. 1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
  2. 2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
  3. 3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
  4. 4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

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