§ 3 Bienenseuchengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

§ 3.

(1) Anzuzeigen ist:

  1. 1. jede der folgenden Krankheiten:
  1. a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
  2. b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
  3. c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
  4. d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;
  1. 2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
  2. 3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.

(2) Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.

(3) Zur Anzeige verpflichtet sind:

  1. 1. der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
  2. 2. jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
  3. 3. der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
  4. 4. alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066025

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