Personal
§ 3.
Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.
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