§ 3 BiDokVFH

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Personal

§ 3.

Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003172

Dokumentnummer

NOR40143972

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