Personal
§ 3.
Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zwischen 15. und 30. November jedes Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung verwendete Personal gemäß Anlage 2 bekannt zu geben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2012
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003172
Dokumentnummer
NOR40143972
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