Inkrafttreten und Übergangsregelung
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit nachstehenden Maßgaben mit 1. Jänner 2013 in Kraft:
- 1. Die in § 1 Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 verfügten Zusammenlegungen haben erst mit 1. Jänner 2014 zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt umfassen - abweichend von § 2 Z 1, 12 und 16 - die Sprengel der betroffenen Bezirksgerichte nachgenannte Gemeinden:
Bezirksgerichte | Zeitraum | Gemeinden | |
a) Amstetten, Haag und Waidhofen an der Ybbs | jeweils von 1. Jänner 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 | jeweils der Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich, BGBl. II Nr. 81/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2002 | |
b) Gloggnitz und Neunkirchen | |||
c) Melk und Ybbs |
- 2. Die in § 1 Abs. 2 verfügte Zusammenlegung hat erst mit 1. Juli 2014 zu erfolgen, frühestens jedoch mit Inkrafttreten eines Bundesgesetzes, mit dem im Rahmen der Gerichtsorganisation die in § 1 Abs. 2 angeführten niederösterreichischen Gemeinden Wien zugeordnet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt umfasst:
- a) der Sprengel des Bezirksgerichts Purkersdorf die in § 1 Abs. 2 angeführten niederösterreichischen Gemeinden;
- b) der Sprengel des Bezirksgerichts Hietzing den XIII. Bezirk Wiens (§ 2 Z 3 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/1999).
(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich), BGBl. II Nr. 81/2002 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2002, tritt
– soweit nicht Abs. 1 auslaufend etwas anderes bestimmt – mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3) Soweit mit der in Abs. 2 genannten Verordnung frühere Regelungen aufgehoben wurden, treten diese nicht wieder in Kraft.
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