§ 3 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2020

§ 3.

Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 31. März 2021 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40228711

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