§ 3 Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2021

§ 3.

Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011094

Dokumentnummer

NOR40231931

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