§ 3 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2012

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und die Feststellung der Voraussetzungen für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS wird dieses Formular auch als download auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von 3 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung von der Ökostrompauschale und für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40140784

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