§ 3 Befreiungsverordnung Ökostrom

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.

(3) Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4) Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40219398

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