§ 3 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1980

§ 3

Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

  1. a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  2. b) wenn der Schillinggegenwert einer auf eine andere Währung als Schilling lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Schilling am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Schillinggegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Schillinggegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)