§ 3 AFFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 3

Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,

  1. a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
  2. b) wenn der Eurogegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes. Unter „anderer Währung" ist (i) jede Fremdwährung und

    (ii) für jeden an der WWU teilnehmenden Mitgliedstaat die Währung zu verstehen, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dritten Stufe der WWU in diesem Mitgliedstaat galt.

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