§ 3 AEV Kunstharze

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einem Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Festharz pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10011004

Dokumentnummer

NOR12140288

alte Dokumentnummer

N8199659208J

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