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§ 3 AEV Holzwerkstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2019

§ 3.

(1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung inAnlage A (Tageswert) als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in den Fußnoten derAnlage A (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20002739

Dokumentnummer

NOR40219181

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