§ 4.
(1) Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte für einen Parameter derAnlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
(2) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
- 1. Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache des Tageswertes nicht überschreiten.
- 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung: Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Bei der Berechnung der tatsächlich eingeleiteten Fracht sind Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, auf den Wert 0 zu setzen.
(4) In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
- 1. Sofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen Zweifachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, so gilt dieser als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(5) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Abwasser nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
- 1. wöchentliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe;
- 2. wöchentliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff.
(6) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gilt für IE-Richtlinien-Anlagen betreffend Niederschlagswasser gemäß § 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz nachstehend genannte Mindesthäufigkeit für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung: Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe alle drei Monate.
(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter derAnlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20002739
Dokumentnummer
NOR40219182
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