§ 3 Aerosolpackungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2009

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3.

Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

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