§ 3 Aerosolpackungsverordnung 2009

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 3.

Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

20006486

Dokumentnummer

NOR40177990

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