Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
§ 3.
Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017
Gesetzesnummer
20006486
Dokumentnummer
NOR40177990
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