Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021
Verkehrsmittel
§ 3.
- 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
- 2. Massenbeförderungsmitteln
- und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
- 1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- 2. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
- 3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
- 1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
- 2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021
Schlagworte
Seilbahn
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Gesetzesnummer
20011674
Dokumentnummer
NOR40238772
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)