§ 3 3. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2021

Verkehrsmittel

§ 3.

(1) Bei der Benützung von

  1. 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
  2. 2. Massenbeförderungsmitteln
  1. und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

(2) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  1. 1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  2. 2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen ist eine Maske zu tragen.
  3. 3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

  1. 1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  2. 2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Seilbahn

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021

Gesetzesnummer

20011674

Dokumentnummer

NOR40238398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)