§ 39h FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 39h.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2002 und 2003 je ein Betrag von 200 Millionen Schilling zu zahlen.

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