§ 39h.
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2002 und 2003 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 305/1992
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019320
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