§ 39h FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 39h.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in den Jahren 2002 und 2003 je ein Betrag von 14 535 000 € zu zahlen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1992

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40019320

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