§ 39 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollfreiheit für Geschenke

§ 39

(1) § 39.In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. a) Waren, die durch Feuer, Überschwemmung, Lawinen oder andere außergewöhnliche Ereignisse geschädigten Personen zur Gutmachung des erlittenen Schadens für ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch oder Verbrauch geschenkt werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. a)
  2. b) Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke, die mittellosen Personen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Personen geschenkt werden, die im Zollausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. a)
  3. c) Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zur Errichtung, Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern oder zur Verwendung beim Gottesdienst geschenkt werden; hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. a)
  4. d) Waren, ausgenommen Spirituosen, die durch im Zollausland wohnhafte natürliche Personen als Geschenk, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, zu den üblichen Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche Personen zu deren eigenem nicht gewerblichen Gebrauch oder Verbrauch versendet oder im Handgepäck eingebracht werden, sofern ihr Wert zusammen 400 S nicht übersteigt. In einer solchen Geschenksendung dürfen auch bis zu 40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm und bis zu 2,1 Liter Wein enthalten sein; im Reiseverkehr und im kleinen Grenzverkehr ist die Zollfreiheit für Tabakwaren nicht zu gewähren. (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 4)

(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a und b ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten Waren, in den Fällen der lit. b auch ungebrauchter Hausrat und ungebrauchte Kleidungsstücke, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen (§ 34 der Bundesabgabenordnung) eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach Abs. 1 lit. a oder b begünstigte Personen zu den dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben werden. (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 4 lit. b)

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