Zollfreiheit für Geschenke
§ 39.
(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
- a) Waren, die durch Feuer, Überschwemmung, Lawinen oder andere außergewöhnliche Ereignisse geschädigten Personen zur Gutmachung des erlittenen Schadens für ihren persönlichen oder betrieblichen Gebrauch oder Verbrauch geschenkt werden;
- b) Lebensmittel, Arzneimittel, gebrauchten Hausrat und gebrauchte Kleidungsstücke, die mittellosen Personen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch von Personen geschenkt werden, die im Zollausland ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
- c) Waren, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zur Errichtung, Einrichtung oder Erhaltung von Gotteshäusern oder zur Verwendung beim Gottesdienst geschenkt werden; hat der Geschenkgeber seinen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet, so ist diese Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Waren im Zollgebiet nicht oder nicht in zweckdienlicher Art und Beschaffenheit erzeugt werden;
- d) Waren, ausgenommen Spirituosen, die von natürlichen Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollausland als Geschenk, jedoch nicht aus geschäftlichen Gründen, zu den üblichen Anlässen an im Zollgebiet wohnhafte natürliche Personen zu deren persönlichem, nicht gewerblichem Gebrauch oder Verbrauch versendet werden, soweit der Wert dieser Waren insgesamt 1 000 S nicht übersteigt. In einer solchen zollfreien Geschenksendung dürfen 40 Stück Zigaretten oder 10 Stück Zigarren, Stumpen oder Zigarillos oder 50 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 50 Gramm sowie 2,25 Liter Wein oder Obstwein oder 3 Liter Bier oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 2,25 Liter enthalten sein. Sind in einer Geschenksendung Geschenke für mehrere Personen enthalten, so gelten die angeführten Grenzen pro Person. Für im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr eingebrachte Waren kann diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden;
- e) Ausrüstungsgegenstände, ausgenommen andere Kraftfahrzeuge als Krankenwagen, und Büromaterial, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege von Personen oder Einrichtungen, die im Zollausland ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz haben, unentgeltlich zur Verwirklichung karitativer oder philanthropischer Ziele zugewendet werden.
(2) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. a und b ist auch zu gewähren, wenn die begünstigten Waren, in den Fällen der lit. b auch ungebrauchter Hausrat und ungebrauchte Kleidungsstücke, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen (§ 34 der Bundesabgabenordnung) eingeführt und von diesen Einrichtungen an nach Abs. 1 lit. a oder b begünstigte Personen zu den dort genannten Zwecken unentgeltlich abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051748
alte Dokumentnummer
N3199222265J
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