§ 39
(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber einen Überlandflug (Abs. 4) sowie,
- a) wenn die Berechtigung für einmotorige Flugzeuge angestrebt wird, zwei Ziellandungen ohne Motorhilfe, eine Signalziellandung und eine Ziellandung mit Motorhilfe (Abs. 5), oder,
- b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge angestrebt wird, drei Ziellandungen mit Motorhilfe und einen Flug mit gedrosseltem Motor (Abs. 6)
auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg, jedoch höchstens 14.000 kg und einer Leistung von mindestens 145 PS auszuführen, und zwar
- a) wenn die Berechtigung für einmotorige Flugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
- b) wenn die Berechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge angestrebt wird, auf einem zwei- oder mehrmotorigen Flugzeug.
(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung D an, so hat er die praktische Prüfung auf Motorflugzeugen dieser Type abzulegen.
(4) Der Bewerber hat einen Überlandflug von wenigstens zweieinhalb Stunden Dauer auszuführen. Bei diesem Flug muß sich ein Mitglied der Prüfungskommission an Bord des Motorflugzeuges befinden. Der Bewerber muß ohne Anleitung fliegen und die gesamte Navigation einschließlich der Flugvorbereitung ohne Anleitung ausführen. Er hat insbesondere auch die Flugdaten aufzuzeichnen, Kurs, Höhe und Geschwindigkeit nach Instrumenten wenigstens 15 Minuten lang einzuhalten, mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.
(5) Wird die Prüfung für einmotorige Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
- a) je eine Ziellandung ohne Motorhilfe aus einer Höhe von 600 m über Platz mit voller und mit verringerter Zuladung,
- b) eine Signal-Ziellandung ohne Motorhilfe aus einer Höhe von 600 m über Platz,
- c) eine Ziellandung mit Motorhilfe.
(6) Wird die Prüfung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge abgelegt, so hat der Bewerber folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
- a) drei Ziellandungen mit Motorhilfe aus 600 m Höhe über Platz, und zwar mindestens einmal mit voller und mindestens einmal mit verringerter Zuladung,
- b) einen Flug mit einem abgestellten Motor in 800 m Höhe über Platz, wobei je ein Vollkreis nach links und ein Vollkreis nach rechts zu fliegen sind. Der Flug ist mit einer Ziellandung zu beenden.
(7) Bei der Ziellandung ist auf einer Ziellandefläche von 100 m Breite zu landen. Bei den in Abs. 5 lit. a und b bezeichneten Prüfungsaufgaben ist das Motorflugzeug innerhalb der ersten 200 m, bei der in Abs. 5 lit. c bezeichneten Prüfungsaufgabe innerhalb der ersten 100 m der Längenausdehnung der Ziellandefläche aufzusetzen. Bei den in Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung des verwendeten Motorflugzeuges das Ausmaß der Ziellandefläche im Einzelfall zu bestimmen und anzuordnen, innerhalb welcher Strecke, vom Beginn derselben gerechnet, das Motorflugzeug aufzusetzen ist.
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