Praktische Berufspilotenprüfung
§ 39
(1) § 39.Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug auszuführen, und zwar
- 1. wenn die Berechtigung für einmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
- 2. wenn die Berechtigung für ein- und mehrmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem mehrmotorigen Flugzeug.
(3) Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung der Gewichtsklasse D an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
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