Prüfungsausschuß - Wirtschaftsprüfer
§ 39
(1) § 39.Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer haben sich zusammenzusetzen aus:
- 1. einem Vorsitzenden,
- 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
- 3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.
(2) Die Vorsitzenden sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(3) Die Hälfte der Prüfungskommissäre ist auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die andere Hälfte auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen.
(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis
- 1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
- 2. der Berufsgruppenangehörigen,
- 3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer und
- 4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissensgebietes.
(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlußfähig, wenn anwesend sind:
- 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
- 2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.
(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.
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