§ 39 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Prüfungsausschuß - Wirtschaftsprüfer

§ 39.

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abhaltung von Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer hat sich zusammenzusetzen aus:

  1. 1. einem Vorsitzenden,
  2. 2. der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
  3. 3. der erforderlichen Zahl von Prüfungskommissären.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sowie dessen Stellvertreter sind nach Anhörung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Zwei Drittel der Prüfungskommissäre sind auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, ein Drittel ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(4) Die Prüfungskommissäre sind zu entnehmen dem Kreis

  1. 1. der Finanzbeamten, welche die Prüfung des Höheren Finanzdienstes abgelegt haben,
  2. 2. der Berufsgruppenangehörigen,
  3. 3. der Hochschullehrer für einschlägige Fächer,
  4. 4. anderer hervorragender Fachleute des betreffenden Wissengebietes und
  5. 5. der hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates.

(5) Die Prüfungsausschüsse für die Abhaltung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer sind beschlussfähig, wenn anwesend sind:

  1. 1. der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und
  2. 2. mindestens fünf Prüfungskommissäre.

(6) Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse dürfen nicht dem Kreis der Berufsangehörigen angehören.

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