§ 39 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 39.

(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr.  371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123153

alte Dokumentnummer

N7199012768J

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