zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39.
(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebiets, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten, die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele des betreffenden Prüfungsgebiets. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abs. 1 ist sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen der Hauptprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen) und einer allfälligen Vorprüfung als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebiets anzuwenden. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebiets, aus dem eine Klausurprüfung und eine mündliche Prüfung abgelegt worden sind, ist eine bessere Note als „Nicht genügend“ auch bei einer auf „Nicht genügend“ lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 3 und 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123153
alte Dokumentnummer
N7199012768J
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