§ 39 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der Reifeprüfung Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 39.

(1) Die Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.

(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 4 SchUG zu fassen. Ist der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.

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