§ 39 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Tagesbericht

§ 39.

(1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Meßwerte der Hintergrund-Meßstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Meßgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Meßstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub und Ozon des Vortags an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Meßstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142566

alte Dokumentnummer

N8199855018L

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