Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Tagesbericht
§ 39.
(1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrund-Messstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.
(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft mit Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird und unter Berücksichtigung eines entsprechenden lokalen Standortfaktors/einer Standortfunktion, und Ozon des Vortags an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024237
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