§ 39 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39.

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde nunmehr gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist oder die bestehende Wahlsprengeleinteilung zu ändern ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen sowie den Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit). Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 22 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

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