§ 39 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit

§ 39.

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Außerhalb Wiens bestimmen die Gemeindewahlbehörden, ob eine Gemeinde gemäß § 40 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 18.00 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die Wahlzeit ist unter Beachtung des Abs. 2 so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert ist.

(4) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(5) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, daß in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(7) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen, insbesondere jene, die die Orte der Wahllokale und die Wahlzeit betreffen, sind unverzüglich im Weg der Bezirkswahlbehörden an die Landeswahlbehörden weiterzuleiten. Spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl haben die Länder die so gesammelten Daten der Bundeswahlbehörde auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(8) Die Bundeswahlbehörde hat die ihr gemäß Abs. 7 übermittelten Daten spätestens am neunten Tag vor der Wahl in einer elektronischen Datei zusammen zu fassen und dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die im Bereich der OSZE für die Durchführung der Wahlbeobachtung zuständige Stelle zu übermitteln.

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