§ 39 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

5. Teil

Erzeuger Unabhängige Erzeuger

§ 39.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige Erzeuger berechtigt sind,

  1. 1. in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
  2. 2. in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
  3. 3. unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Z 1 und 2 Genannten auch über Direktleitungen zu versorgen.

(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichzustellen.

Schlagworte

Deponiegas, Windenergie, Genehmigungsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090679

alte Dokumentnummer

N5199853404L

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