§ 39 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Erzeuger

§ 39.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

  1. 1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
  2. 2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
  3. 3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
  4. 4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
  5. 5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013133

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