§ 39 BSFG 2017

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

3. Abschnitt

Transparenz Veröffentlichung

§ 39.

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:

  1. a) Sportbericht gemäß § 40;
  2. b) Sonderrichtlinien;
  3. c) Förderprogramme;
  4. d) strategische Schwerpunkte.

(2) Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:

  1. a) Förderprogramme;
  2. b) Kriterienkataloge;
  3. c) Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
  4. d) Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.

(3) Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40271375

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