3. Abschnitt
Transparenz Veröffentlichung von Förderdaten
§ 39.
(1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundes-Sport GmbH folgende Daten der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:
- 1. Bezeichnung des Fördernehmers;
- 2. Höhe der Förderung;
- 3. die Förderbereiche;
- 4. Kalenderjahr der Förderung;
- 5. die Aufwendungen des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);
- 6. die Aufwendungen des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Gesetzesnummer
20009941
Dokumentnummer
NOR40195356
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