§ 39 BSFG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

3. Abschnitt

Transparenz Veröffentlichung von Förderdaten

§ 39.

(1) Zur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundes-Sport GmbH folgende Daten der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen:

  1. 1. Bezeichnung des Fördernehmers;
  2. 2. Höhe der Förderung;
  3. 3. die Förderbereiche;
  4. 4. Kalenderjahr der Förderung;
  5. 5. die Aufwendungen des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);
  6. 6. die Aufwendungen des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2).;

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 müssen sieben Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195356

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