§ 39 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 39

Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)