§ 39
Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.
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